Stationäre Einrichtungen

Pflegeheime stellen die Versorgung pflegebedürftiger Menschen sicher. Die pauschalen Leistungen der Pflegeversicherungen für die Pflege und Betreuung in stationären Einrichtungen sind im § 43  Sozialgesetzbuch (SGB) XI festgelegt. Die monatliche Anspruchshöhe hängt dabei vom jeweiligen Pflegegrad ab.

Die Leistungsbeträge der Pflegekassen werden vorrangig für die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie für die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege eingesetzt. Darüber hinaus fallen im Pflegeheim noch weitere Kosten an. So müssen Bewohner und Bewohnerinnen z.B. die Kosten für:

  • Unterkunft und Verpflegung,
  • die Investitionskosten und
  • den sog. einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE) selbst bezahlen.  

Eine vollstationäre Versorgung kommt i.d.R. dann in Frage, wenn

  • die häusliche Pflege und Betreuung nicht durch Pflegepersonen und/oder ambulante Pflegedienste sichergestellt werden kann
  • eine Überforderung der Pflegeperson vorliegt oder droht
  • eine Selbst- und/oder Fremdgefährdung vorliegt
  • die pflegebedürftige Person zu verwahrlosen droht.

Bevor die Entscheidung zu einem Einzug in ein Pflegeheim erfolgt kann eine ausführliche Beratung sowie eine Besichtigung der Einrichtung hilfreich sein.