25. Juni 2021 Pressemitteilung

Faire Bedingungen für die häusliche Versorgung Pflegebedürftiger zuhause dringend notwendig

Pflegeversicherung mit begrenzten Eigenanteilen als Lösung denkbar

Stuttgart, 25. Juni 2021. Die Diakonie Württemberg begrüßt das Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur 24-Stunden-Betreuung. „Gerechte Bezahlung und faire Arbeitsbedingungen müssen für Haushaltshilfen aus dem Ausland selbstverständlich sein. Allerdings wird durch diese Regelung deutlich, dass es für die Finanzierbarkeit der häuslichen Pflege eine Reform der Pflegeversicherung als Vollversicherung mit begrenzten Eigenanteilen braucht“, so Oberkirchenrätin Dr. Annette Noller, Vorstandsvorsitzende des Diakonischen Werks Württemberg (DWW).

Dies erfordert eine ausreichende Finanzierung, weil sich die Mehrzahl der Pflegebedürftigen eine Versorgung über 24 Stunden zuhause bei fairer Bezahlung der Pflege- und Betreuungskraft nicht leisten könne. Diese Art der Versorgung sei aber die einzige Möglichkeit für viele Pflegebedürftige und deren Angehörige in Zusammenarbeit mit den Diakonie- und Sozialstationen eine menschenwürdige Versorgung zu sichern.

Der Bedarf an Betreuungskräften für die häusliche Rund-um-die-Uhr-Versorgungsei sehr groß, sagt Kirchenrätin Eva-Maria Armbruster, Vorstand Sozialpolitik im DWW. „Deshalb brauchen wir dringend eine Reform in der häuslichen Pflege. Die kürzlich vorgelegten gesetzlichen Änderungen in reichen bei weitem nicht aus und erreichen für die ambulanten Versorgungsstrukturen kaum eine  Verbesserung.“

Die Diakonie Württemberg bietet schon lange die Möglichkeit einer legalen 24-Stunden-Betreuung für Pflegebedürftige. Sie hat dafür das Modell FairCare entwickelt.

Hintergrund
Gestern hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt im Fall einer sogenannten "24-Stunden-Betreuung" ein Urteil gesprochen (Aktenzeichen 5 AZR 505/20). Geklagt hatte eine Pflege- und Betreuungskraft aus Bulgarien, die im Rahmen einer 24-Stunden-Betreuung als sogenannte "Live-in" eine hochaltrige Frau in Deutschland gepflegt hat. Sie erhielt lediglich Lohn für sechs Arbeitsstunden am Tag und forderte vor Gericht den Mindestlohn für 24 Stunden. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte in der mündlichen Verhandlung: 24 Stunden-Betreuung bedeutet 24 Stunden Mindestlohn am Tag. Wenn eine Betreuungskraft im gleichen Haushalt lebt und rundum für die Betreuung zur Verfügung steht, ist das laut Gericht als Arbeitszeit zu werten.

Konzept der Diakonie für eine grundlegende Pflegereform